Ausfall Honorar bei Terminversäumnis

Bei der Nichteinhaltung fest vereinbarter Behandlungstermine oder kurzfristigen Absagen kann die Podologin, Emanuela Köpp, ein Ausfallhonorar (Schadenersatz) zustehen, da die Wahrnehmung von Behandlungsterminen zum Kreis der Mitwirkungspflicht (Nebenpflichten) des Patienten gehört.


Für eine begründete Forderung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Die Praxis muss mit so genannten Terminverläufen arbeiten, d.h., es muss ein fester Termin vereinbart worden sein, für den eine bestimmte Behandlung vorgesehen ist.
  2. Dieser Fest vereinbarte Termin muss ausschließlich dem zu behandelnden Patienten vorbehalten sein, worüber dieser ausdrücklich informiert sein muss.
  3. Der Patient muss ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass bei nicht Einhaltung bzw. bei nicht rechtzeitiger Absage des Termins, die fest zugesagte Behandlung in Rechnung gestellt wird, es sei denn, dass sein Nichterscheinen, unverschuldet ist.
    Unverschuldetes Nichterscheinen, ist dann anzunehmen, wenn der Patient objektiv gehindert war, den Termin rechtzeitig abzusagen.
  4. Die Podologin konnte den Termin bei Nichterscheinen, des Patienten oder einer Absage nicht mehr anderweitig vergeben.