Bei der Nichteinhaltung fest vereinbarter Behandlungstermine oder kurzfristigen Absagen kann die Podologin, Emanuela Köpp, ein Ausfallhonorar (Schadenersatz) zustehen, da die Wahrnehmung von Behandlungsterminen zum Kreis der Mitwirkungspflicht (Nebenpflichten) des Patienten gehört.
Für eine begründete Forderung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: